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Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter für die Wahlperiode 2025 bis 2030

2025-04-18 IDOPRESS

Das Geislinger Ordnungsamt bereitet derzeit die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht in Stuttgart für die kommende Amtsperiode von 2025 bis 2030 vor. In einem ersten Schritt wird hierzu eine Vorschlagsliste erstellt,die anschließend dem Wahlausschuss beim Verwaltungsgericht zur finalen Auswahl vorgelegt wird. Interessierte Bürgerinnen und Bürger,die sich für dieses verantwortungsvolle Ehrenamt engagieren möchten,sind herzlich eingeladen,sich zu bewerben.

Die Verwaltungsgerichte befassen sich mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Verwaltungsbehörden. Dabei geht es häufig um alltägliche Themen wie Baugenehmigungen,Schulangelegenheiten oder Gewerbeerlaubnisse. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter bringen als Laien die Perspektive der Bevölkerung ein und wirken gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern an der Urteilsfindung mit.

Bewerbung

Wenn Sie Interesse an der Ausübung dieses wichtigen Ehrenamtes haben und die Voraussetzungen erfüllen,senden Sie Ihre Bewerbung bitte bis zum 30. Mai 2025 an folgende E- Mail-Adresse: ordnungsamt@geislingen.de

In der Bewerbung sind folgende Angaben zu machen:


– Vollständiger Name


– Geburtsort


– Geburtsdatum


– Anschrift


– Ausgeübter Beruf

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt gerne zur Verfügung.

Voraussetzungen für das Amt

Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende formale Kriterien erfüllen:

 Deutsche Staatsangehörigkeit


 Vollendung des 25. Lebensjahres


 Hauptwohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts

Vom Amt ausgeschlossen sind unter anderem:

 Personen,die durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben oder wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden


 Personen,gegen die ein entsprechendes Strafverfahren anhängig ist


 Personen ohne aktives Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes


 Personen in Vermögensverfall

Nicht berufen werden können:

 Mitglieder des Bundestages,des Europäischen Parlaments,der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes,der Bundesregierung oder einer Landesregierung


 Berufsrichterinnen und Berufsrichter


 Beschäftigte im öffentlichen Dienst (sofern nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig)


 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit


 Rechtsanwältinnen,Rechtsanwälte,Notarinnen,Notare sowie Personen,die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen

PM Stadt Geislingen an der Steige

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